Fortbildung am Gymnasium Netphen
Die Verpflichtung zur Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen ergibt sich zwingend aus §9 Abs.4 ADO.
Grundsätzlich werden externe und interne Fortbildungsveranstaltungen unterschieden.
Die externen Veranstaltungen, welche in öffentlicher, teilweise auch in privater Trägerschaft durchgeführt werden, fanden bisher bei Lehrerinnen und Lehrern des Gymnasiums Netphen z.T. recht großen Anklang.
Da die rechtliche und finanzielle Absicherung und Abwicklung dieser Veranstaltungen bisher über den RP Arnsberg ablief, wobei die Kosten bereits z.T. von der jeweils betroffenen Lehrkraft selbst zu tragen waren, jedoch seit dem Jahr 2004 per Erlass die Lehrerfortbildung insgesamt in den Zuständigkeitsbereich der jeweiligen Schule zurückverwiesen wurde ( die dafür einen ihrer Größe entsprechenden Etat zur Verfügung gestellt bekommt), tagte am 4.10.2004 zum Thema Fortbildung eine Teilkonferenz, an der alle Funktionsträger der Schule und weitere interessierte Kolleginnen und Kollegen teilnahmen.
Im Rahmen dieser Teilkonferenz wurden die folgenden Beschlüsse gefasst:
Es soll ein Gremium gebildet werden, das über die Durchführung der anstehenden Fortbildungsmaßnahmen entscheidet.
Dem Gremium sollen die Fachbereichskoordinatoren und ein Kollege als Mitglied
der erweiterten Schulleitung angehören.
Die Fachkonferenzen müssen über anstehende Fortbildungen sprechen und diese dem Gremium melden.
Bestehen Zweifel darüber, ob eine in privater Trägerschaft stattfindende Veranstaltung
als Fortbildungsveranstaltung anzusehen ist, so liegt lt. BASS 20-23.3 die Entscheidung beim Schulleiter.
Der Teilnehmer an einer Fortbildungsveranstaltung dient als Multiplikator für die
betroffene Fachkonferenz, ggf. auch für das gesamte Kollegium im Rahmen einer
Lehrerkonferenz.
Der finanzielle Rahmen der Fortbildungsveranstaltungen wird durch den Erlass des RP Arnsberg vom 20.7.04 geregelt, wonach schulinterne und schulexterne Fortbildungsmaßnahmen bezüglich der Reisekosten (Lehrkräfte, Moderatoren), Referentenhonorare, Materialkosten, Teilnahmegebühren über den jeweiligen Etat der Schule (s.o.) abzurechnen sind.
Dienstrechtlich gesehen sind für eine Vollzeitlehrkraft für Weiterbildung höchstens 5 Tage im Jahr vorgesehen, d.h. auf 2 Jahre zusammengefasst maximal 10 Tage.
Die Teilnahme an einer Fortbildung muss 6 Wochen vor Beginn beantragt werden.
Da eine Lehrkraft nicht länger als 2 Wochen im Jahr fehlen darf, kann die Teilnahme an längeren Fortbildungsveranstaltungen vor allem dann in Frage gestellt sein, wenn ein Kollege z.B. auf Klassenfahrt war.